um eine breite Palette von verschiedenen Rechtsgebieten kompetent anbieten zu können. Wir sind aber auch klein genug, um uns Ihren rechtlichen Problemen individuell und reaktionsschnell widmen zu können. Die gilt vor allem für die Bereiche unserer Kernkompetenzen, die sich auf Grund langjähriger Tätigkeit und Spezialisierung herausgebildet haben:
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Wir beraten Sie und stehen sowohl zur Vermeidung als auch im Falle eines Konfliktes an Ihrer Seite zur aktiven Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen. Schwierige Fälle werden regelmäßig im Team der Spezialisten durchgesprochen und einer sachgerechten Lösung zugeführt. Wir geben Ihnen im Rahmen unserer Beratung konkrete Entscheidungshilfen, prozessieren für Sie vor Gericht, helfen Ihnen aber auch unangenehme und oft kostenintensive und langwierige Prozesse zu vermeiden.
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Wir wollen und müssen für Sie erreichbar sein. Innerhalb unserer Bürozeiten haben Sie die Möglichkeit jederzeit einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Gerade im Falle eines Erstkontaktes ist unser Sekretariat angewiesen, Sie nach Möglichkeit zu einem Anwalt durchzustellen, da wir Ihnen bereits vorab wichtige Fristen mitteilen und abklären wollen, welche Unterlagen wir zur Beurteilung Ihres Falles benötigen. Scheuen Sie sich auch nicht die Kostenfrage anzusprechen oder abzuklären, ob eine eventuelle Rechtsschutzversicherung unsere Kosten übernimmt.
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Anfechtungsrechte des Insolvenzverwalters bei Geschäften, die kurz vor der Insolvenz stattgefunden haben, können mit Bargeschäften eingedämmt werden – entweder Vorschuss oder Barzahlung bei Erhalt der Ware / Leistung
Ist Ihnen bekannt, dass Ihr Geschäftspartner so gut wie pleite ist, sollten Sie nur noch auf Vorschuss arbeiten oder sich zeitgleich mit Übergabe der Ware bzw. Leistung in bar auszahlen lassen.
Bei Vorschusszahlung oder unmittelbarem Austausch von Leistung und Gegenleistung handelt sich um ein sogenanntes Bargeschäft, welches das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters aushebelt.
Bei Bargeschäften besteht ein Anfechtungsrecht nur noch dann, wenn das Geschäft andere Gläubiger vorsätzlich benachteiligen sollte. Aber das muss Ihnen der Insolvenzverwalter nachweisen.
Wird die angefochtene Leistung nicht freiwillig herausgegeben, erhebt der Insolvenzverwalter eine Anfechtungsklage.
Für den Insolvenzverwalter stellen diese Klageverfahren “Massenware” dar und sind entsprechend schematisch aufgebaut. Gelingt es, diesem schematischen Aufbau gewichtige Gründe entgegenzuhalten und detailiert vorzutragen, stehen die Erfolgsaussichten gar nicht so schlecht.
Zumindest wird man die ursprüngliche Klageforderung zumindest herunter verhandeln können. Der Insolvenzverwalter ist ein gestresster Mann / Frau. Er hat nicht die Zeit, sich ausführlich mit dem Klageverfahren zu befassen. Nur um die Sache möglichst schnell vom Tisch zu bekommen, wird er nach meiner Erfahrung auch mit einer reduzierten Klageforderung zufrieden sein.
Anfechtbar sind auch Rechtshandlungen, die zu einer vorsätzlichen Benachteiligung der Gläubiger führen. Darunter fallen alle Rechtshandlungen des Schuldners, die dieser in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Leistung den Vorsatz des Schuldners kannte. Als Vorsatz gilt schon, wenn der Schuldner die Möglichkeit einer Gläubigerbenachteiligung lediglich in Kauf genommen hat.
Erkennt der Schuldner zwar die Möglichkeit einer Gläubigerbenachteiligung, hofft er jedoch ernsthaft, dass er die Insolvenz abwenden kann, liegt kein Vorsatz vor.
Eine Anfechtung innerhalb der Zehnjahresfrist ist zumindest unter fremden Personen mangels Beweisbarkeit kaum möglich.
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